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Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 dazu, Rechnungen an Geschäftskunden ausschließlich in elektronischer Form auszustellen.
Mit dieser Maßnahme soll insbesondere der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden. Damit ist klar: Die E-Rechnung kommt.
Das Thema der GoBD hat leider nicht an Brisanz verloren. Betriebsprüfer der Finanzverwaltung haben die Anweisung, in Betriebprüfungen ab 2015 verstärkt zu prüfen...
Im Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten.
Es bringt auch für Steuerberater eine Vielzahl neuer Pflichten – und hat die alten Pflichten neu definiert.
So haben Steuerberater die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten (§2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §10 Abs.1 Nr. 1 GwG) und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten.
Lieber Mandant,
ich möchte Sie mit diesem Schreiben auf die ab 01.01.2018 bestehende Möglichkeit der Finanzverwaltung hinweisen, jederzeit und unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchzuführen.
Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 dazu, Rechnungen an Geschäftskunden ausschließlich in elektronischer Form auszustellen. Mit dieser Maßnahme soll insbesondere der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden. Damit ist klar: Die E-Rechnung kommt.
Vielleicht haben Sie bereits erste Erfahrungen mit eingehenden E-Rechnungen gemacht. Wenn nicht, gilt es, rechtzeitig passende Software-Lösungen und Prozesse in Ihrem Unternehmen einzuführen.
Dabei bietet die E-Rechnung viele Vorteile für Sie.
Sicherlich bedeutet die Umsetzung dieser weiteren gesetzlichen Änderung zunächst einen Mehraufwand, der in Ihren Tagesablauf integriert werden muss. Um E-Rechnungen empfangen und erstellt zu können, müssen in Ihrem Unternehmen wahrscheinlich neue Software-Lösungen und auch die damit verbundenen Prozesse eingerichtet werden.
Lassen Sie uns die Zeit nutzen und diese Herausforderung gemeinsam meistern. Wir unterstützen Sie und setzen die Anforderungen gemeinsam um. Je schneller Sie die E-Rechnung einführen, desto schneller profitieren Sie auch von den Vorteilen.
Leitfaden der DATEV zum Thema Einführung der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen
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Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sowie bei konkreten Fragen zur Umsetzung stehe ich gerne zur Verfügung. Kommen Sie auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam die Herausforderung meistern.
Das Thema der GoBD hat leider nicht an Brisanz verloren.
Betriebsprüfer der Finanzverwaltung haben die Anweisung, in Betriebprüfungen ab 2015 verstärkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der GoBD erfüllt sind.
Ist die Finanzbehörde auf Grund mangelhafter oder nicht vorgelegter Unterlagen nicht in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, so hat sie das Recht, diese zu schätzen. Zusätzlich können laut §§ 328 ff AO Zwangsmittel eingesetzt oder laut § 379 AO auf Grund einer Steuergefährdung Geldbußen auferlegt werden, um den Steuerpflichtigen zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 14. November 2014 die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de.
Diese GoBD gelten für alles Buchführungspflichtigen, aber auch für alle aufzeichnungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Für Gewerbetreibende und auch für Privatpersonen gelten eine Vielzahl von Aufzeichnungspflichten im steuerlichen und außersteuerlichen Bereich. Diese ergeben sich aus den unterschiedlichsten Gesetzen.
Die verschiedenen steuerlichen Aufzeichnungspflichten dienen zum einen dazu, den Gewinn zutreffend zu ermitteln und sind zum anderen die Grundlage für die Erlangung steuerlicher Vorteile.
Unter den Begriff der Aufzeichnungspflichten fallen auch die Aufzeichnungspflichten zum Nachweis für steuerliche Zwecke, insbesondere für die nichtbuchführungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Zahlreiche gewerberechtliche oder branchenspezifische Aufzeichnungspflichten (z.Bsp. die Aufzeichnungspflicht nach § 18 Fahrlehrergesetz, Aufzeichnungspflichten im Taxigewerbe, Eichordnung uvm.) sind gem. § 140 AO im konkreten Einzelfall auch für die Besteuerung von Bedeutung.
Besonders zu erwähnen ist die Aufzeichnung des Wareneingangs für Gewerbetreibende nach § 143 AO. Diese Aufzeichnungen müssen bestimmte Angaben aufweisen:
Die wesentlichen Aspekte der GoBD habe ich in einem PDF besonders herausstellt.
DownloadBei weiteren Fragen zu diesem Thema sowie bei konkreten Fragen zur Umsetzung stehe ich gerne zur Verfügung.
Es bringt auch für Steuerberater eine Vielzahl neuer Pflichten – und hat die alten Pflichten neu definiert.
So haben Steuerberater die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten (§2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §10 Abs.1 Nr. 1 GwG) und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Der Steuerberater hat dies zu dokumentieren- dies geschieht in der Regel durch die Kopie einen gültigen Ausweises oder Reisepasses.
Unter bestimmten Bedingungen haben Steuerberater die Pflicht zur Meldung eines Geldwäsche-Verdachts. Diese ist an die neu geschaffene Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu erstatten.
Neu hinzugekommen ist die Pflicht zur Erstellung und Dokumentation einer Risiko-Analyse, in der Steuerberater die in ihrer Praxis vorhandenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung ermitteln und bewerten. Geblieben ist die Pflicht, den Hintergrund bestimmter Geschäftsbeziehungen zu klären, ebenso die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung derselben. Auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind nicht neu; neu ist hingegen, dass Steuerberater nun Vorkehrungen zur Beantwortung von Auskunftsanfragen der FIU oder anderer Behörden treffen müssen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehe ich gerne zur Verfügung.
Ihre Steuerkanzlei Bernecker
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„Erfunden“ hat die Geldwäsche übrigens Al Capone. Er wollte das Geld, das er mit Alkoholschmuggel, Drogenhandel und illegaler Prostitution verdient hatte, wieder in den geregelten Wirtschaftskreislauf einführen. Um das zu erreichen, kaufte er sich eine größere Anzahl an Waschsalons.
Daher wird der Ausdruck „Geld waschen“, im Englischen tatsächlich auch money laundering genannt.
Lieber Mandant,
ich möchte Sie mit diesem Schreiben auf die ab 01.01.2018 bestehende Möglichkeit der Finanzverwaltung hinweisen, jederzeit und unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchzuführen.
Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben) kann ein Amtsträger unangekündigt – währen der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten – die Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten.
Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und offene Ladenkassen. Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch den Amtsträger eingesehen werden. Auch kann die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.
Folgen von Mängeln: Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge.
Praxishinweise:
TIPP: legen Sie sich für diese Zwecke einen „Kassenordner“ an, in dem alle für eine eventuelle Kassennachschau erforderlichen Dokumente und Unterlagen bereitgehalten werden.
Zu diesem Thema gibt es auch ein anschauliches Video im Internet unter https://www.youtube.com/watch?v=Q5hhsVSYENc. (Dauer ca. 3 Minuten)
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sowie bei konkreten Fragen zur Umsetzung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei Kerstin Bernecker